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Risikoübernahme durch den Auftraggeber

Schlägt ein Auftraggeber ein bestimmtes Bauverfahren oder einen Werkstoff vor, übernimmt er allein dadurch noch nicht das Risiko mangelhafter Leistungen.

Von der Gewährleistungspflicht für mangelhafte Bauleistungen ist der Auftragnehmer nur durch eine ausdrückliche Anordnung oder Vorgaben des Auftraggebers befreit. Für eine Befreiung von der Gewährleistungspflicht genügt den Richtern am Bundesgerichtshof nicht bereits, dass der Bauherr oder Auftraggeber lediglich einen bestimmten Baustoff vorschlägt. Ebenso reicht es nicht aus, wenn sich der Auftraggeber mit dem Vorschlag des Auftragnehmers, einen bestimmten Stoff zu verwenden, einverstanden erklärt. In beiden Fällen muss der Auftragnehmer auch weiterhin für Mängel einstehen.

 
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fhfn-fdhf 2026-04-08 wid-87 drtm-bns 2026-04-08
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